Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Vertragsgegenstand
[1] Die Auftragsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der bo-bautec GmbH und den Auftraggeberinnen und Auftraggebern. Gegenstand des Vertrages ist die bei Auftragserteilung genannte Aufgabe.[2] Als Grund für die Beauftragung gilt ausschließlich der im Auftrag genannte Verwendungszweck. Der Auftraggeber ist verpflichtet genaue Angaben über den Verwendungszweck zu machen und bei einer Änderung dies unverzüglich mitzuteilen. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn Sie ausdrücklich unterschrieben und somit anerkannt werden.
- Rechte und Pflichten
[1] Der Auftrag wird nach den geltenden Grundsätzen unparteiisch, unabhängig und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt.[2] Die bo-bautec GmbH ist nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden, wenn diese eine inhaltliche Unrichtigkeit des Gutachtens sowie den Verlust
der Unparteilichkeit zur Folge hätten.[3] Die bo-bautec GmbH kann ohne eine besondere Zustimmung des Auftraggebers folgende Arbeiten/Leistungen durchführen oder veranlassen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages notwendig sind. Diese sind:
– Reisen bis zu einer Entfernung von 500 km ab der Büroanschrift
– Einfordern von notwendigen Unterlagen
– Erstellen von Fotos, Filmen, Skizzen, Zeichnungen
– Laboruntersuchungen - Mitwirkungspflicht
[1] Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle notwendigen sowie gewünschten Unterlagen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er hat die Arbeit zu unterstützen und den Zugang zum Begutachtungsobjekt zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist darüber hinaus verpflichtet, unverzüglich auf Änderungen hinzuweisen, die für den Auftrag von Belang sind. - Hilfskräfte
[1] Sofern es für die Durchführung des Auftrags notwendig ist, können nach eigenem Ermessen Hilfskräfte und Hilfsmittel herangezogen werden. Anfallende Kosten für Hilfskräfte, Hilfsmittel oder Laboruntersuchungen sind vom Auftraggeber, ohne vorherige Absprache zu bezahlen. Dies gilt bis zu einem Wert von 500,00 € im Einzelfall, höchstens jedoch bis zur Höhe von 10 % der Auftragssumme. Sofern höhere Kosten anfallen, sind diese mit dem Auftraggeber abzusprechen. - Weitere Sachverständige, Fachgutachter oder Energieberater
[1] Weitere Sachverständige, Fachgutachter oder Energieberater können grundsätzlich nur nach Absprache mit dem Auftraggeber eingeschaltet werden, die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. Die bo-bautec GmbH haftet nicht für Gutachten oder Ergebnisse weiterer Sachverständige, Fachgutachter oder Energieberater. - Terminvereinbarung
[1] Die bo-bautec GmbH hat den Auftrag in einer für sich zumutbaren Zeit zu erstellen. Terminabsprachen gelten nur dann, sofern sie schriftlich dem Auftraggeber zugesichert worden sind. - Schweigepflicht
[1] Die bo-bautec GmbH ist im Rahmen der gutachterlichen Tätigkeit dazu verpflichtet, die anvertrauten persönlichen und geschäftlichen Geheimnisse nicht an Dritte weiterzugeben. Auch über nicht offenkundige Tatsachen ist Verschwiegenheit zu wahren.[2] Die bo-bautec GmbH ist zur Offenbarung der anvertrauten Geheimnisse dann befugt, wenn dies aufgrund gesetzlicher Vorschriften geschieht oder der Auftraggeber die Gesellschaft ausdrücklich von ihrer Schweigepflicht entbunden hat.
- Urheberrecht
[1] Der Auftraggeber darf das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten, bzw. den Bericht oder Ausweis nur zu dem in der Auftragserteilung festgelegten Zweck verwenden. Vervielfältigungen und Veröffentlichungen eines Gutachtens, Bericht oder Ausweises sind nur dann möglich, wenn die bo-bautec GmbH hierzu ausdrücklich ihr schriftliches Einverständnis gegeben hat.[2] Die bo-bautec GmbH hat an den erstellten Gutachten, Berichten, Ausweisen und sonstigen angefertigten Skizzen, Zeichnungen, Pläne und Schriftstücke das Urheberrecht.
[3] Sollte der Auftraggeber das Gutachten, den Bericht oder Ausweis ohne Einwilligung an Dritte weitergeben, so übernimmt er die persönliche Haftung für Schäden Dritter, die aufgrund des Gutachtens, dem Bericht oder Ausweis entstehen. Eine Haftung gegenüber Dritten wird grundsätzlich ausgeschlossen.
- Auskunftspflicht
[1] Der Auftraggeber hat das Recht Auskünfte darüber zu verlangen, ob der Auftrag termingerecht fertiggestellt werden kann, ob zu den anfänglich vereinbarten Auslagen weitere Mittel des Auftraggebers erforderlich sind, sowie über den neuesten Stand des Auftrages. - Vergütung
[1] Grundlage für die Vergütung sind die einschlägigen Bestimmungen des BGB, die entsprechende Bestimmung in diesen AGB, sowie die getroffenen Vereinbarungen in dem jeweiligen Vertrag.[2] Die bo-bautec GmbH kann Vorauszahlungen für die geforderten Leistungen und Aufwendungen verlangen. Die Höhe der angeordneten Vorauszahlung ist im jeweiligen Vertrag anzugeben. Die Gesellschaft ist berechtigt, erst nach Eingang der Vorauszahlung tätig zu werden.
[3] Die bo-bautec GmbH hat einen Anspruch darauf, die ihr entstandenen Aufwendungen, die zur Ausführung des Auftrages notwendig sind oder waren, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
[4] Die volle Gebühr wird mit Überreichen des Gutachtens, Bericht oder Ausweises an den Auftraggeber oder einer von ihm benannte Person fällig. Bereits bezahlte Vorauszahlungen werden in Abzug gebracht.
[5] Die Gebührenrechnung kann entweder nach dem Objektwert fest vereinbart werden oder richtet sich nach denen in diesen AGB aufgeführten Stunden- und Verrechnungssätze jeweils nach dem Zeitaufwand. Als Stundensätze gelten, sofern nichts anderes vereinbart wurde: Für den Sachverständigen 130,25 €/Stunde, für den Energieberater 92,44 €/Stunde, für technische Mitarbeiter 75,63 €/Stunde, für Hilfskräfte 55,22 €/Stunde, für Schreibarbeiten 55,22 €/Stunde. Weitere Kosten werden wie folgt in Rechnung gestellt: Fahrtkosten mit dem PKW 0,85 €/km, andere Verkehrsmittel wie Bahn, Flugzeug, Mietwagen und Taxi werden entsprechend nach den tatsächlich anfallenden Kosten abgerechnet. Fotos werden mit 1,68 €/Stück, Kopien s/w mit 0,34 €/Stück, Farbkopien mit 1,26 €/Stück berechnet. Darüber hinaus ist eine Pauschale als allgemeine Geschäftskosten in Höhe von 15,00 €/Auftrag zu entrichten. Die Kosten für den Einsatz von Geräten und für Probeentnahmen sowie Laboruntersuchungen werden gesondert abgerechnet. Die in den AGB genannten Preise/Gebühren verstehen sich zzgl. der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Bei aufwendigen Beweissicherungen und umfangreichen Dokumentationen werden die Nebenkosten zusätzlich zu den Stundensätzen in Anlehnung an das JVEG [Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz] abgerechnet.
[6] Im Einzelfall kann diese Gebühren bis zu 30 % überschritten werden, wenn nur Teilleistungen gefordert werden, es einem umfangreichen Literaturstudium bedarf oder ein besonderer Einsatz gefordert wird [z. B. Arbeit an Wochenenden, Feiertagen und bei Eilbedürftigkeit].[7] Die Leistungen sowie die Auslagen, die die Gesellschaft in Rechnung stellt, unterliegen der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
[8] Sollte das Gutachten, der Bericht oder Ausweis vor Gericht verwendet werden, ohne dass dies vorher bekannt war, werden weitere Honorarleistungen fällig.
- Zahlungen
[1] Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung oder mit Übergabe des Gutachtens, dem Bericht oder Ausweis fällig. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen ohne jeglichen Abzug zu bezahlen. Bei nicht fristgerechter Zahlung der Rechnung hat der Auftraggeber für den Schaden einzustehen, der durch diesen Verzug entstanden ist. Des Weiteren ist die Gesellschaft befugt, die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 288 BGB zu verlangen. - Haftung
[1] Die bo-bautec GmbH haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Unabhängig davon, ob es sich um eine vertragliche, außervertragliche oder um eine gesetzliche Anspruchsgrundlage handelt.[2] Schadensersatzansprüche sind in der Höhe und für einen Zeitraum von drei Jahren beschränkt auf die in der Berufshaftpflicht aufgeführten Deckungssummen von 3.000.000,00 € für Personenschäden und 500.000,00 € für Sach- und Vermögensschäden.
- Kündigung
[1] Eine Kündigung des Auftrages ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.[2] Als wichtiger Kündigungsgrund gilt, wenn in grober Weise gegen die nach der Sachverständigenordnung obliegenden Verpflichtungen verstoßen wird.
[3] Als wichtiger Kündigungsgrund gilt unter anderem, wenn der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, seine Zustimmung zur Einsicht verweigert oder keinen Zugang zum Objekt verschafft. Des Weiteren gilt als wichtiger Kündigungsgrund, wenn der Auftraggeber Arbeiten behindert und/oder sein pflichtwidriges Verhalten trotz einer Mahnung nicht ändert.
- Erfüllungsort
[1] Ort der Erfüllung ist die Büroadresse. - Schlussbestimmung
[1] Falls eine Bestimmung dieses Vertrages aufgrund gesetzlicher Regelungen nichtig ist, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen können durch solche ersetzt werden, die dem gewollten Zweck am nächsten kommen und gesetzlich zulässig sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Annahme einer solchen Ersatzbestimmung.[2] Änderungen oder Nebenabreden haben schriftlich zu erfolgen.
Stand: 08/2022